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Kreisrat

Der Kreisrat ist Erlass- und Kontrollorgan des Kreises, mit Vorbehalt der Vorschriften über das Kreisreferendum. Die Amtszeit des Rates beträgt 4 Jahre, gerechnet vom Tag der Wahlen.

Die Ratsmitglieder werden in direkten Wahlen gewählt. Die Regeln und das Verfahren der Wahlen zum Kreisrat wird im separaten Gesetz bestimmt.

Zur ausschließlicher Eigenschaft des Kreisrates gehört:

Erlassung von örtlichen Rechtsakten, darunter der Kreissatzung, Berufung und Abberufung des Vorstandes und Festlegung der Vergütung seines Vorsitzenden, Berufung und Abberufung - auf Antrag des Landrates - des Kreissekretärs und Kreiskassenwarts, der Hauptbuchhalter des Kreishaushalts ist, Bestimmung der Handlungsrichtungen des Kreisvorstandes und Untersuchung der Berichte aus der Handlung des Vorstandes, darunter aus der finanziellen Handlung, Annahme des Kreishaushalts, Untersuchung des Berichts über die Durchführung des Haushalts und deswegen Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstands, Beschlussfassung zur Höhe der Steuern und Gebühren in den durch die Gesetze bestimmten Grenzen,

Beschlussfassung zu Vermögensangelegenheiten des Kreises, betreffend:

  1. Regeln des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Immobilien und deren Verpachtung oder Miete für einen längeren Zeitraum als drei Jahre, falls die Sondergesetze nicht anders bestimmen,
  2. Ausschüttung von Obligationen und Bestimmung der Regeln deren Veräußerung, Erwerbs und Rückkaufs,
  3. Aufnahme langfristiger Darlehen und Kredite,
  4. Bestimmung maximaler Höhe der Darlehen und kurzfristiger Kredite, die durch den Vorstand aufgenommen werden, und maximaler Darlehen und Bürgschaften, die durch den Vorstand im Budgetjahr gewährt werden, Verbindlichkeiten hinsichtlich der Investitionen und Renovierungen von einem Wert, der die jährlich durch den Rat festgesetzte Grenze überschreitet,
  5. Bildung von Gewerkschaften, Verbänden, Stiftungen und Genossenschaften, Beitritt ihnen, deren Auflösung oder Austritt aus ihnen,
  6. Bildung von Gesellschaften, Beitritt ihnen, deren Auflösung und Austritt aus ihnen und Bestimmung der Regeln der Leistung von Einlagen und der Übernahme, des Erwerbs und der Veräußerung von Anteilen und Aktien,
  7. Zusammenwirken mit anderen Kreisen und Gemeinden, wenn es notwendig ist, um das Vermögen abzutrennen,
  8. Bildung, Wandlung und Liquidation von Organisationseinheiten und derer Ausstattung mit dem Vermögen,
  9. Beschlussfassung über die Annahme der Aufgaben zur Regierungsverwaltung und zum Anvertrauen der Führung von öffentlichen Aufgaben,
  10. Bestimmung der Summe, bis zu welcher der Vorstand selbstständig Verbindlichkeiten aufnehmen darf,
  11. Beschlussfassung über die Kooperation mit lokalen Gemeinschaften anderer Staaten und Beitritt internationalen Verbänden lokaler Gemeinschaften,
  12. Beschlussfassung über das Kreisprogramm der Kriminalitätsbekämpfung und des Sicherheitsschutzes der Bürger und der öffentlichen Ordnung,
  13. Beschlussfassung über das Kreisprogramm der Arbeitslosigkeitsbekämpfung und die Aktivierung des lokalen Arbeitsmarkts,
  14. Beurteilung des Zustands der Brandschutzsicherheit und des Hochwasserschutzes des Kreises,
  15. Beschlussfassung über das Kreiswappen und die Kreisflagge,
  16. Beschlussfassung über die Regeln der Gewährung von Stipendien für Schüler und Studenten,
  17. Beschlussfassung über andere Sachen, die gemäß den Gesetzen in den Kompetenzen des Kreisrates liegen.
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